Impressum

Kinder- und Jugendverein

"Römer"

 Zeulenroda-Triebes e.V.




Vertreten durch:



Vorsitzende: Franziska Markert

stellvertretender Vorsitzender : Jens Krüger

Vorstand: Vivien Borsian, Julianna Prasse, Irena Sichtwardt, Janine Schwertling


Hauptsitz

Am Römer 2, 07937 Zeulenroda-Triebes


Kontakt

036628/60266 , E-Mail: vorstand.kjvroemer@gmx.de


Steuernummer: 161/141/20492


Vereinsregister und Registernummer: Amtsgericht Greiz, VR 220449


Vereinskonto: DE51 8305 0000 0000 8055 30 Sparkasse Gera - Greiz


Webmaster: KJV-Römer e.V.

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Urheberrecht


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Satzung


Satzung des Kinder- und Jugendverein „Römer“ Zeulenroda-Triebes e.V.
(Neufassung vom 26.01.2020; beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16.10.2020,
geändert zur Mitgliederversammlung am 08.06.2022)


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein trägt den Namen Kinder- und Jugendverein „Römer“ Zeulenroda-Triebes e.V. und
ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Zeulenroda-Triebes.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben und Ziele


1. Der Verein ist ein parteiloser und konfessionell unabhängiger Kinder- und Jugendverein.
2. Ziel des Vereins ist der Aufbau und die Gestaltung einer offenen Kinder-und Jugendarbeit.
Dies geschieht durch:


a) Unterhaltung öffentlicher Treffpunkte für Kinder und Jugendliche und andere Projekte
b) Schaffung von Freizeitmöglichkeiten

c) Kinder-und Jugenderholung
d) Kinder- und Jugendberatung
e) Kinder-und Jugendbildung
f) Internationale Jugendarbeit
g) Organisation von Kulturveranstaltungen


3. Der Verein vertritt die Interessen und Belange der Kinder und Jugendlichen in der
Öffentlichkeit, in den Parlamenten, Institutionen und Behörden-
4. Er arbeitet mit anderen Institutionen, Organisationen und aktiven Personen in den Bereichen
Kinder und Jugend, Sport, Erziehung, Bildung, Soziales und Kultur zusammen.
5. Der Verein wirkt autoritären, nationalistischen, rassistischen, militärischen und
menschenverachtenden Tendenzen mit allen Kräften entgegen.


§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind:


a) Jugend- und Altenhilfe
b) Kunst und Kultur
c) die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,
Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivil beschädigte und Behinderte sowie Hilfe für
Opfer von Straftaten;Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und
Katastrophenopfer;Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für
Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen
Orientierung diskriminiert werden
d) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens
e) Förderung der Kriminalprävention
f ) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und
kirchlicher Zwecke.


2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung
anerkennen, nach ihr handeln wollen und sich aktiv, im Rahmen der gegebenen
Möglichkeiten, an der Arbeit beteiligen.
2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.


a) Aktive Mitglieder arbeiten aktiv direkt im Verein mit
b) Fördernde Mitglieder arbeiten nicht direkt im Verein mit, unterstützen aber dessen
Aufgaben und Ziele
c) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht hat. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder haben mit Ausnahme des Stimmrechts- die gleichen Rechte wie aktive
Mitglieder.


3. Die Aufnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.
4. Der Aufnahmeantrag muss beim Vorstand erfolgen. Über den Antrag entscheidet der
Vorstand. Beabsichtigt der Vorstand dem nicht stattzugeben, entscheidet die nächstfolgende
Mitgliederversammlung.
5. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
6. Die Mitgliedschaft endet mit Auflösung des Vereins, durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines
Mitgliedes bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
7. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 31.12. des laufenden
Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorlage einer der folgenden Gründe erfolgen


a) Grober Verstoß gegen Vereinsinteressen und Sitzungsinhalte,
b) Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen,
c) Bei Rückständen in der Beitragszahlung und nach zweifacher Mahnung,
d) Mehrfaches unentschuldigtes Fehlen (mindestens 4-mal) bei einer ordentlichen
Mitgliederversammlung.
Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Der Antrag
auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Über
den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss
ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann
innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.


9. Ein Anspruch auf gezahlte Mitgliedsbeiträge besteht bei Austritt/ Ausschluss nicht.


§ 5 Mitgliedsbeiträge


1. Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
3. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihr obliegt insbesondere:


a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Verabschiedung von Satzungen und Satzungsänderungen
c) Entgegennahme von Geschäftsberichten
d) Beschluss des Haushaltsplanes
e) Beschluss über den Arbeitsplan
f) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
g) Beschluss von Misstrauensanträgen
h) Berufung oder Abberufung eines Geschäftsführers
i) Beschluss über die Auflösung des Vereins
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Weitere Aufgaben gemäß Satzung


2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich,
durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen
unter Angabe der Tagesordnung. Bei Änderungen des Tagesordnung ist diese zu Beginn der
Versammlung mitzuteilen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das
Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern. Sie hat spätestens 3 Wochen nach
Posteingang zu erfolgen.
4. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienen Mitglieder beschlussfähig.
5. Jedes volljährige Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Eine Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Jede juristische Person, vertreten
durch eines ihrer Vorstandsmitglieder, hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
6. Bei dreimaligen unentschuldigten Fehlen in Folge kann das Stimmrecht entzogen werden.
Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
7. Die Entschlüsse werden per Handzeichen gefasst. Eine geheime Abstimmung muss
stattfinden, wenn ein Mitglied es fordert.
8. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
9. Satzungsänderungen und Misstrauensanträge bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen gültigen Stimmen.
10. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand


1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:


a) Dem/ der Vorsitzenden
b) Einem Stellvertreter
c) Und bis zu 5 Beisitzern, jedoch mindestens 2 Beisitzer, wobei einer als Schriftführer und
einer als Schatzmeister fungiert
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter.
Beide sind allein vertretungsberechtigt.


2. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden. Diese dürfen in keinem
Angestelltenverhältnis mit dem Verein stehen.
3. Der/die Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein
geeignetes Vereinsmitglied zu kooptieren. Dies bedarf der Bestätigung durch die
Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
5. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung.
6. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Antrag eines
Vorstandsmitgliedes zusammen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
9. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen
Organ zugewiesen sind.
Dies sind insbesondere:


a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der
Tagesordnung und die Durchführung der Wahl des/ der Versammlungsleiters/in in der
Mitgliederversammlung
b) Die Erstellung eines Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
c) Die Vorbereitung des Haushaltsplans
d) Die Erstellung eines Arbeitsplans
e) Die ordnungsgemäße Verwendung der vorhandenen Mittel
f) Weitere sich ergebende Aufgaben


10. Vorstandsitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich und werden von dem/der Vorsitzenden
bzw. seinem/ihren Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmten
Themen fachkundige Personen einzuladen. Auf Anfrage und bei Bedarf ist die von den
Mitarbeitern gewählte Mitarbeitervertretung zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
11. Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen, welches von dem/der Vorsitzenden
bzw. seinem/ihrem Stellvertreter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
12. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Verein eine/n Geschäftsführer/in berufen.
13. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 9 Rechnungsprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem
Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie haben die Buchführung
einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu
berichten.


§ 10 Geschäftsordnung


Die Organe des Vereins geben sich eine Geschäftsordnung.


§ 11 Satzungsänderung


1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
2. Redaktionelle Satzungsänderungen, die den Inhalt der Satzung nicht verändern, können vom
Vorstand in Eigenverantwortung vorgenommen.


§ 12 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung muss schriftlich unter
Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen.
2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer 3/4 - Mehrheit aller anwesenden volljährigen
Mitglieder.
3. Um Beschlussfähigkeit zu erreichen, müssen mindestens ¾ aller seine stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sein. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 8 Wochen
vorschriftsmäßig eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung zu berufen, die
dann unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung
ist auf diese erleichterten Bedingungen hinzuweisen. Bei begründeter Abwesenheit ist eine
schriftliche Stimmabgabe möglich.
4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/
die Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke geht das Vermögen
des Vereins an die Stadt Zeulenroda-Triebes, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 13 Inkrafttreten


Die Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 08.06.2022 am
08.06.2022 in Kraft.

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